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Trinkwasserverordnung 2018 (TrinkwV)

Trinkwasser - das Lebensmittel Nummer eins. Behauptet nicht nur der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein. Ein Lebensmittel mit Verfallsdatum - zumindest, wenn es aus der heimischen Leitung kommt. Die Trinkwasserverordnung dient neben einigen Leitfäden als Grundlage zur Sicherung der hervorragenden heimischen Trinkwasserqualität.

Der Trinkwasserverbrauch in Deutschland

Trinkwasserverbrauch in Deutschland
Trinkwasserverbrauch pro Kopf in Litern in Deutschland. Die Angaben basieren auf Daten, die in Statista veröffentlicht wurden. Ab 2012 basieren die Zahl der Einwohner auf dem Zensus 2011; der rückläufige Verbrauch ist also nur bedingt so zu interpretieren. (eigene Grafik)

In Deutschland verbrauchte im Jahr 2017 jeder Einwohner in Deutschland durchschnittlich 123 Liter Wasser am Tag (im Vergleich, 1990 waren es noch 147 Liter). Die Angaben beziehen sich laut Statista auf Haushalte und Kleingewerbe. Quelle: Entwicklung des Wasserverbrauchs pro Kopf und Tag in Deutschland in den Jahren 1990 bis 2016. Der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft zeigt in einer Grafik, dass der direkte Pro-Kopf Verbrauch an Trinkwasser mit 123 Litern pro Tag seit einigen Jahren stagniert. Und das bei gleichzeitig steigenden Preisen und Gebühren für die Wasserversorgung.

 

Das Gros des Verbrauchs geht auf die Bereiche Baden/Duschen/Pflege, Toilettenspülung und Wäsche waschen zurück. Wenn also auch nur vier Prozent des direkten Verbrauchs als "Trink"-Wasser für Essen und Trinken verbraucht wird, ist dennoch - oder gerade deshalb - ein besonderes Augenmerk auf die Trinkwasserhygiene zu richten, die in der Trinkwasserverordnung geregelt ist. 

Novellierung der Trinkwasserverordnung

Die “Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften” des Bundesministerium für Gesundheit vom 03.01.2018 basiert auf der EG-Richtlinie 2015/1787 der Europäischen Kommision über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauchs vom 06.10.2015 und setzt diese in nationales Recht um. 

Zahlreiche Neuerungen betreffen auch Betreiber von Trinkwasser­installationen und Wasserversorgungsanlagen sowie Installationen zur Gewinnung von Trinkwasser, Probennehmer und Labore, die - so die zugehörige Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit - zukünftig auffällige Befunde einer Legionellenprüfung direkt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt melden müssen. Oberstes Ziel ist die mikrobiologische Sicherheit des Trinkwassers, z.B. durch häufigere Untersuchungen auf Enterokokken (Milchsäurebakterien), insbesondere bei kleinen Anlagen (wie beispielsweise Brunnen von gastronomischen Betrieben).

Laut dem Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes an die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) in Deutschland (2014 - 2016) wurden wohl bei den meisten mikrobiologischen und chemischen Qualitätsparametern in über 99,9 % der untersuchten Proben, die den technischen Maßnahmenwert, also die Grenzwerte, wie sie in der Trinkwasserverordnung festggehalten sind, eingehalten. Damit die Trinkwasserqualität aber auf diesem hohen Standard bleibt, bedarf es ständiger Kontrollen - auch dies ist in der Trinkwasserverordnung festgehalten.

Veränderungen und Ergänzungen durch die Trinkwasserverordnung vom Januar 2018

Im Folgenden sind einige Änderungen aufgeführt, soweit diese unser Dienstleistungsangebot betreffen und für Sie wichtig sein könnte:

Meldepflicht bei erhöhten Legionellen-Befunden - 
§15 a Absatz 1 TrinkwV

Die Trinkwasseruntersuchung zielt insbesondere auf den Nachweis von Legionellen ab. Sie sind der hygienisch wichtigste Parameter bei der Trinkwasseruntersuchung, da bei einer Infektion, die durch Legionellen hervorgerufen wird, ernste Erkrankungen die Folge sein können. So können beim Einatmen der Legionella pneumophila. z.B. über den feinen Nebel der Wassertröpfchen beim Duschen oder in Whirlpools, schwere Lungenentzündungen (ugs. Legionärskrankheit), bei Patienten mit eingeschränkter Immunabwehr auch mit tödlichen Verlauf, hervorgerufen werden.

Bei einem erhöhten Legionellen-Befund des technischen Maßnahmenwertes (auch als Grenzwert bezeichnet) liegt bei 100 KBE / 100 ml - war bisher die Betreiber der Trinkwasserinstallation verpflichtet, eine entsprechende Meldung zur Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen im Trinkwasser (Grenzwert) an das Gesundheitsamt abzugeben. Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung gilt seit Januar 2018 die verpflichtende Regelung für die Trinkwasserlabore, bei Stichproben-Untersuchungen nach § 14 b Abs. 1 TrinkwV in zentralen Teilen der Trinkwassererwärmungsanlage, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen eine festgestellte Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes direkt an das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserversorgungsanlage liegt, zu melden. Es geht bei der Legionellenuntersuchung aber explizit nicht darum, die Legionellenfreiheit an allen einzelnen Entnahmestellen festzustellen, eine lokale Kontamination mit der Legionella spec. ist z.B. in Duschköpfen oder Duschschläuchen sehr häufig gegeben.

Die Gefahrenquelle für erhöhtes Aufkommen der Legionellen liegt eher in alten sanitären Anlagen und schlecht gewarteten Rohrleitungssystemen oder in Leitungsrohren, die beispielwiese verzinkt sind. An der rauen Zinkbeschichtung kann leicht der sogenannte Biofilm entstehen, der die Legionellenbildung noch zusätzlich fördert. In verzinkten Stahlrohren, in denen rostiges Wasser auftritt, kann eine Innenbeschichtung durch eine schichtbildende Phosphatierung hergestellt werden. Ebenfalls auffällige Befunde werden häufig festgestellt, wenn ein idealer Nährboden für Legionellen, wie auch in allen Sprüh- und Klimaanlagen, bei denen eine Temperatur zwischen 25 und 50 Grad Celsius herrscht, vorliegt.

Überraschend ist festgeschrieben, dass das Gesundheitsamt (oder die Europäische Kommision) auf Antrag eine Abweichung der technischen Maßnahmenwerte zulassen kann, um z.B. abweichende Grenzwerte unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zu erlauben  (§ 4 Allgemeine Anforderungen, Absatz 2).

Selbstverständlich ist der Betreiber der Trinkwasseranlage (USI), bei dem eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes festgestellt wurde, parallel zu informieren. Dieser muss eine Gefährdungsanalyse durchführen lassen und die Trinkwasser-Installation gegebenenfalls auf den Stand der Technik bringen. Das betrifft nicht nur die die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen sondern auch bei Überschreitung anderer Grenzwerte (chemische oder physikalische). 

 

Turnusmäßiger Untersuchungszeitraum verlängert - 
§ 14 Abs. 2 und Anlage 4 TrinkwV sowie §19 Abs. 5 TrinkwV

Kleinanlagen zur Eigenversorgung sind gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe c der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Immerhin genießen rund 570.000 Menschen in landlichen oder abgelegenen Gebieten in Deutschland (Quelle: http://www.lagus.mv-regierung.de/serviceassistent/download?id=149355) die eigene Wasserversorgung. Doch auch hier soll der Standard und die beste Wasserqualität gewährleistet werden. Aber der Gesetzgeber hat bei diesen Kleinanlagen die Möglichkeit geschaffen, das Untersuchungsintervall für chemische Parameter sowie das Überwachungsintervall durch das Gesundheitsamt von jeweils drei auf bis zu fünf Jahre zu verlängern.

 

Aushangpflicht der Untersuchungsergebnisse Legionellenprüfung - §21 Abs. 1, 1a, 1b TrinkwV

Betreiber gewerblich und öffentlich betriebener Anlagen (und damit sind auch die Hausverwaltungen gemeint!) müssen die Verbraucher mindestens jährlich über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers mit geeignetem und aktuellem Informationsmaterial informieren. Dies kann durch Zusendung an den Verbraucher oder durch Aushang geschehen. Die Ergebnisse von Legionellenuntersuchungen und die gegebenenfalls verwendeten Aufbereitungsstoffe zur Trinkwasser­verbesserung wie z.B. Phosphate bei Enthärtungsanlagen mit Salzen müssen dafür dem Verbraucher verständlich aufbereitet werden. Wünscht ein betroffener Verbraucher darüberhinaus Einzelergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, sind diese vom Betreiber zugänglich zu machen, selbst wenn sie bereits in Zusammenfassungen oder jährlichen Übersichten bereitgestellt wurden.

Werden Trinkwasserzuleitungen aus dem Werkstoff Blei genutzt, sind diese Informationen dem Verbraucher des jeweiligen Objekts ebenfalls mitzuteilen.

 

Breitbandkabel in der Trinkwasser-Zuleitung?
Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren -
§17 Abs. 7 TrinkwV

Neu ist der Absatz 7 des §17 der TrinkwV:

„Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen."

Mit einem Referentenentwurf des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) wurde beispielsweise vorgeschlagen, Breitbandkabel zur Versorgung mit einem schnellen Internet in Leitungsrohren, die zur Gas- oder Trinkwasserversorgung genutzt werden, mit zu verlegen. Der §17 Abs. 7 der TrinkwV schließt dieses nun explizit aus und umfasst damit auch Chemikalien wie Geruchs- oder andere pharmazeutisch wirkende Stoffe, aber eben auch Leitungen, die kein Trinkwasser führen (Telekommunikations- oder Breitbandkabel) oder Wärmetauscher und ähnliches. Wenngleich dieser Teil der Verordnung vornehmlich auf das Verteilungsnetz abzielt, bleiben somit sowohl in Gebäuden als auch in den Zuleitungen mit Trinkwasser die Leitungen weiterhin frei von fremden Stoffen, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.

 

Unsere Dienstleistung für Sie im Rahmen der Trinkwasserverordnung

Sie haben Fragen zu den von uns angebotenen Seminaren oder Webinaren zur Trinkwasser-Hygiene? Sie wünschen weitere Informationen zum Regelwerk der Trinkwasserverordnung oder der Novellierung, die im Januar 2018 in Kraft getreten ist? Nutzen Sie das Kontaktformular für Ihre Fragen.

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