Berichte aus der täglichen Praxis
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Die Folgen eines Legionellenbefalls
In einer Wohnanlage mit mehreren Parteien wurde ein Legionellenbefund festgestellt. Der technischen Maßnahmenwert (Grenzwert) von 100 KBE wurde mit 500 KBE deutlich überschritten. Daraufhin wurden nach einer Hygienisch-Technischen Begehung und einem Prüfbericht am Trinkwasser-Zuleitungssystem bauliche Veränderungen vorgenommen und die Warmwasseranlage isoliert. Das Gesundheitsamt ordnete für einen längeren Zeitraum zusätzlich an, dass jeder Mieter die Wasserzuleitungen für das Warmwasser mehrmals am Tag aufdrehen soll, um Stagnation im Leitungssystem zu verhindern und um die Rohre zu spülen. Eine Beprobung des Trinkwassers nach ca. 100 Tagen war dann schließlich ohne weiteren Legionellen-Befund, der technische Maßnahmenwert wurde wieder eingehalten, der Grenzwert deutlich unterschritten. Durch das immerwährende Laufenlassen des Warmwassers ist beim einzelnen Mieter zusätzlicher Verbrauch registriert worden und es stellt sich die Frage nach der Kostenverteilung.
Einen Fachanwalt für Mietrecht, Herrn Hans-Jürgen Binder, Darmstadt nach der Rechtslage befragt, haben wir folgende Auskunft erhalten:
Grundsätzlich ist der Befall mit Legionellen bei der Trinkwasserversorgung dem Mieter eines Objektes gegenüber als Sachmangel einzustufen. Der Misstand eines Legionellenbefall ist aus gesundheitlicher und gesetzlicher Pflicht heraus unbedingt abzustellen. Für die Mangelbeseitigung ist dem Grunde nach der Vermieter zuständig, es sei denn, die Mieter haben den Mangel schuldhaft verursacht - beispielswseise durch Nichtnutzung der Wasserzufuhr, wie sie bei einer längeren Abwesenheit, z.B. Urlaub, vorkommen kann. Durch die Stagnation in den Warmwasserzuleitungen können sich dann Legionellen bilden und sich im gesamten Rohrleistungssystem verteilen. Im vorliegenden Fall waren aber eher bauliche Mängel als Ursache einzustufen. Ist also der Vermieter für die Mängelbeseitigung zuständig, sind ihm nicht nur die Kosten der baulichen Veränderungen anzulasten, sondern er muss auch die Kosten für den erhöhten Wasser- und Energieverbrauch für das angeordnete Spülen tragen. Als Mieter könnten Sie daher verlangen, dass die zusätzlichen Wasserverbräuche sowie der erforderliche Energieaufwand für die Warmwasserbereitstellung in der Wasser- und Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.
Lassen Sie es als Vermieter oder Hausverwalter einer Liegenschaft gar nicht erst soweit kommen. Fordern Sie unsere HTB (Hygienisch-Technische Begehung) kostenfrei für bis zu zwei Entnahmestellen an - wir sind bundesweit für Sie tätig. Vereinbaren Sie noch heute telefonisch unter 089 8207 3333 einen Termin oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Durch ordnungsgemäße Beprobung Strafzahlung in Höhe von 25.000 € entgangen
Eines Tages klingelte es bei einem USI (Unternehmer und sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)) - also einem Hausverwalter einer Liegenschaft - an der Tür. Das Gesundheitsamt eines Landkreises in Bayern stand überraschend davor. "Ein Bewohner Ihrer Anlage ist an Legionellen erkrankt, wir hätten gerne einmal den Nachweis über die Beprobung der Liegenschaft".
Jetzt muss man wissen, dass Mediziner verpflichtet sind, den Gesundheitsämtern mitzuteilen, wenn ein Patient an einer Legionellose erkrankt. Die Legionellose - eine Infektionskrankheit, die durch Bakterien der Gattung Legionella (Legionellen), wie sie in Trinkwasser vorkommen können, hervorgerufen wird. Erhält das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt einen derartigen Hinweis, wird nachgeforscht, wo sich der Patient zuletzt aufgehalten hat. War der Erkrankte im Urlaub und hat sich im Ausland aufgehalten, wird häufig angenommen, dass er sich während des Urlaubsaufenthaltes mit den Legionellen infiziert hat und die Legionellose bereits mit eingeschleppt hat. Manchmal wird dies von den Betroffenen als abwegig bewertet, da die Rückkehr ja schon einige Tage zurückliegt. Bei der - im Volksmund bezeichneten - Legionärskrankheit liegt aber eine Inkubationszeit - also die Zeit zwischen Infektion und Ausbruch der Erkrankung - von zwei bis zehn Tagen vor, so dass sich der Patient die bakterielle Lungenerkrankung - als solche ist die Legionellose anzusehen - durchaus über Klimaanlagen oder dem zuletzt noch genutzten Whirlpool im Urlaubsort geholt haben kann. Als nächstes werden häufige Aufenthaltsorte überprüft, an denen der Erkrankte mit Wasser in Kontakt gekommen ist. Meist wird dies die heimische Wohnung und dort insbesondere der Duschbereich sein. Deshalb wird der Hausverwalter oder eben zuständige USI - dies kann auch der Eigentümer direkt sein - um den Nachweis der Überprüfung auf Legionellen im Trinkwasser gebeten. Kann der Nachweis nicht erbracht werden oder ist dieser nicht aktuell, ist automatisch eine Strafzahlung in Höhe von 25.000 € für die fehlende Beprobung nach der Trinkwasserverordnung fällig. Diese Zahlung fällt auch an, wenn bei der dann zwangsweise durchgeführten Beprobung kein positiver Befund auf Legionellen ermittelt wird.
Im vorliegenden Fall lag die Beprobung durch AQUA Diagnostik gerade einmal sechs Monate zurück und wurde ohne Befund mit dem entsprechenden Zertifikat bestätigt. Durch die turnusmäßige Kontrolle, deren Zeitraum wir für den USI überwachen und rechtzeitig Termine zur Beprobung vereinbaren, ist der Betreiber einer Anlage weitgehend von der Haftung befreit. Natürlich muss er die Anlage zur Trinkwasserverteilung dennoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) betreiben. Aber auch darauf achten wir bei unserer regelmäßigen Begehung der Anlage.
Im vorliegenden Fall wurde auch keine weitere Beprobung in der Wohnung des Erkrankten durchgeführt, sondern nach weiteren Infektionsmöglichkeiten gesucht. Schließlich wurde das Gesundheitsamt auf der Arbeitsstelle des Patienten fündig und stellte die Ursache der Erkrankung aufgrund eines Legionellenbefalls im Rohrleitungssystem beim Arbeitgeber fest.
Wenn auch Sie sich sicher fühlen wollen und wir die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen und befundfreien Betrieb ihrer Trinkwasseranlage übernehmen sollen, kontaktieren Sie uns noch heute. Gerne sind wir bundesweit für Sie tätig.
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Frischwasser-Zuleitung von 100" für einen Kindergarten
Neulich, bei einem Kunden. Die Probennahme ergab eine Zuleitungstemperatur von 19° C, selbst nach minutenlangem Laufenlassen der Kaltwasser-Zufuhr. Dass bei solcher Zulauftemperatur Keime im Wasser auftreten, dazu bedarf es nicht einmal einer Analyse, die aber natürlich trotzdem durchgeführt wurde. Leider wurden bei der späteren Analyse sogar Koli-Bakterien festgestellt - zwar nicht in bedenklicher Konzentration, aber bei einer Frischwasserversorgung ein schnellstmöglich abzustellender Umstand.
Bei der Nachforschung zusammen mit dem Betreiber und den städtischen Behörden wurde festgestellt, dass beim Bau der Zuleitungen Rohre von 100 Zoll verwendet wurden. Üblicherweise werden Rohre mit diesem Durchmesser bei der Versorgung mit Frischwasser einer mittleren Kleinstadt verwendet - aber nicht bei einem Kindergarten mit 100 Plätzen. Ob dies der Bauausschreibung entsprach oder eine fehlerhafte Installation seitens des Bauführers war, lies sich nicht mehr feststellen.
Bei Rohren dieses Durchmessers bildet sich schnell ein mehrere Zentimeter dicker Biofilm, wenn diese Rohre nicht permanent mit einem hohem Wasserdurchfluss belastet werden. An diesem Biofilm können sich leicht Bakterien, Viren und eben auch Legionellen festsetzen und zu Krankheiten führen.