Aushangpflicht der Untersuchungsergebnisse Legionellenprüfung - §21 Abs. 1, 1a, 1b TrinkwV
Betreiber gewerblich und öffentlich betriebener Anlagen (und damit sind auch die Hausverwaltungen gemeint!) müssen die Verbraucher mindestens jährlich über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers mit geeignetem und aktuellem Informationsmaterial informieren. Dies kann durch Zusendung an den Verbraucher oder durch Aushang geschehen. Die Ergebnisse von Legionellenuntersuchungen und die gegebenenfalls verwendeten Aufbereitungsstoffe zur Trinkwasserverbesserung wie z.B. Phosphate bei Enthärtungsanlagen mit Salzen müssen dafür dem Verbraucher verständlich aufbereitet werden.
Wünscht ein betroffener Verbraucher darüberhinaus Einzelergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, sind diese vom Betreiber zugänglich zu machen, selbst wenn sie bereits in Zusammenfassungen oder jährlichen Übersichten bereitgestellt wurden.
Werden Trinkwasserzuleitungen aus dem Werkstoff Blei genutzt, sind diese Informationen dem Verbraucher des jeweiligen Objekts ebenfalls mitzuteilen.
Weitere Informationen zu den Neuerungen der Trinkwasserverordnung vom Januar 2018